PuG
Arbeitszeitgesetz ( Arb Zg)

Definition: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Es dient dem Gesundheitsschutz und der Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmenden.

Wichtige Regelungen

  • Arbeitszeit (§2) : Zeit von Arbeitsbeginn bis -ende ohne Pausen. Nachtzeit ist von 23 bis 6 Uhr (bei Bäckereien von 22 bis 5 Uhr).
  • Arbeitszeitbegrenzung (§3): Tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
  • Ruhepausen (§4): Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Keine Arbeit über 6 Stunden ohne Pause. ^1b4a2a
  • Ruhezeit (§5): Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Arbeitsende.
  • Abweichende Regelungen (§7): Tarifverträge können von den allgemeinen Regelungen abweichen.
  • Sonn- und Feiertagsruhe (§9): Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten, außer in bestimmten Ausnahmen wie Notdiensten oder bei der öffentlichen Sicherheit.
  • Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (§10): Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wenn nötig möglich. 1
  • Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit (§11): Ersatzruhetag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, mit Fristen zur Gewährung.
  • Nichtanwendung (§18): Für unter 18-Jährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

  1. z.B.: Feuerwehr, Not- und Rettungsdienst und Gaststätten ↩︎